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   BVerwG, 21.02.1992 - 5 B 28.92   

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BVerwG, 21.02.1992 - 5 B 28.92 (https://dejure.org/1992,10197)
BVerwG, Entscheidung vom 21.02.1992 - 5 B 28.92 (https://dejure.org/1992,10197)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Februar 1992 - 5 B 28.92 (https://dejure.org/1992,10197)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nichtbestehen der Abschlussprüfung - Auf die Auslegung von Rechtsbegriffen gerichtete Verwaltungsvorschriften - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 26.07.1984 - 5 C 97.81

    Förderung - Förderungshöchstdauer - Abschlussprüfung - Nichtbestehen -

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1992 - 5 B 28.92
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein Nichtbestehen der Abschlußprüfung im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG auch dann vor, wenn die Prüfung schon wegen des Mißerfolgs in einem Prüfungsteil als nicht bestanden gilt, ohne daß der Prüfling alle von der Prüfungsordnung geforderten Prüfungsleistungen erbracht hat (BVerwGE 70, 13 [BVerwG 26.07.1984 - 5 C 97/81]; Urteil vom 26. Juli 1984 - BVerwG 5 C 31.82 - <FamRZ 1985, 213/214; insoweit in BVerwGE 70, 21 ff. [BVerwG 26.07.1984 - 5 C 31/82] nicht abgedruckt sowie BVerwGE 80, 290 [BVerwG 13.10.1988 - 5 C 35/85]).

    Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es auf den Grund, aus dem die Prüfung nicht bestanden wird oder als nicht bestanden gilt, nicht ankommt (BVerwGE 70, 13 [BVerwG 26.07.1984 - 5 C 97/81] sowie Urteil vom 26. Juli 1984 ).

    Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht sich bereits mit dem inhaltsgleichen Absatz 1 Satz 2 der Tz. 15.3.4 BAföGVwV 1976 befaßt und entschieden, daß die in ihr niedergelegte Annahme in § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG keine Stütze findet (vgl. BVerwGE 70, 13 [BVerwG 26.07.1984 - 5 C 97/81] sowie Urteil vom 26. Juli 1984 ).

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1992 - 5 B 28.92
    Auf die Auslegung derartiger Rechtsbegriffe gerichtete Verwaltungsvorschriften sind grundsätzlich Gegenstand, nicht Maßstab richterlicher Kontrolle (vgl. BVerfGE 78, 214 [BVerfG 31.05.1988 - 1 BvR 520/83]).
  • BVerwG, 13.10.1988 - 5 C 35.85

    Ausbildungsförderung - Förderungshöchstdauer - Verlängerung -

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1992 - 5 B 28.92
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein Nichtbestehen der Abschlußprüfung im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG auch dann vor, wenn die Prüfung schon wegen des Mißerfolgs in einem Prüfungsteil als nicht bestanden gilt, ohne daß der Prüfling alle von der Prüfungsordnung geforderten Prüfungsleistungen erbracht hat (BVerwGE 70, 13 [BVerwG 26.07.1984 - 5 C 97/81]; Urteil vom 26. Juli 1984 - BVerwG 5 C 31.82 - <FamRZ 1985, 213/214; insoweit in BVerwGE 70, 21 ff. [BVerwG 26.07.1984 - 5 C 31/82] nicht abgedruckt sowie BVerwGE 80, 290 [BVerwG 13.10.1988 - 5 C 35/85]).
  • BVerwG, 22.06.1989 - 5 C 42.88

    Hochschule - Zulassungsbeschränkung - Parkstudium - Fachrichtungswechsel -

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1992 - 5 B 28.92
    Der Begriff des Nichtbestehens der Abschlußprüfung in § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG ist ein Rechtsbegriff, für dessen Auslegung die Exekutive nicht wie bei einer Ermessensentscheidung eine nur ihr zukommende Entscheidungsbefugnis beanspruchen kann (vgl. BVerwGE 82, 163 [BVerwG 22.06.1989 - 5 C 42/88]).
  • BVerwG, 26.07.1984 - 5 C 31.82

    Förderung - Förderungshöchstdauer - Abschlußprüfung - Auszubildender -

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1992 - 5 B 28.92
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein Nichtbestehen der Abschlußprüfung im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG auch dann vor, wenn die Prüfung schon wegen des Mißerfolgs in einem Prüfungsteil als nicht bestanden gilt, ohne daß der Prüfling alle von der Prüfungsordnung geforderten Prüfungsleistungen erbracht hat (BVerwGE 70, 13 [BVerwG 26.07.1984 - 5 C 97/81]; Urteil vom 26. Juli 1984 - BVerwG 5 C 31.82 - <FamRZ 1985, 213/214; insoweit in BVerwGE 70, 21 ff. [BVerwG 26.07.1984 - 5 C 31/82] nicht abgedruckt sowie BVerwGE 80, 290 [BVerwG 13.10.1988 - 5 C 35/85]).
  • BVerwG, 28.06.1995 - 11 C 25.94

    Voraussetzungen für eine Bescheinigung förderungswürdiger Leistungen - Anspruch

    Abgesehen davon könnte der besondere Zweck des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG, den Auszubildenden zu ermutigen, sich vor dem Ende der Förderungshöchstdauer der Abschlußprüfung zu unterziehen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Februar 1992 - BVerwG 5 B 28.92 - ), die vom Berufungsgericht gezogene Analogie auch inhaltlich nicht tragen.
  • VG Darmstadt, 26.07.2011 - 6 K 1680/09

    BaföG-Zahlungseinstellung bei Nichtbestehen der Prüfung wegen Fernbleibens von

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vor allem mit Urteil vom 13.10.1988 - 5 C 35/85 - BVerwGE 80, 290; Urteil vom 26.07.1984 - 5 C 97/81 - BVerwGE 70, 13; Urteil vom 26.07.1984 - 5 C 31/82 - juris; aber auch in seinem Beschluss vom 21.02.1992 - 5 B 28/92) klargestellt hat, kommt es bei Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG auf den Grund, aus dem die Prüfung nicht bestanden wird oder als nicht bestanden gilt, nicht an.

    Als rechtauslegende Verwaltungsvorschriften sind die BAföGVwV 1991 zwar für die Behörden bindend, für die Gerichte hingegen Gegenstand und nicht Maßstab der richterlichen Überprüfung (Bundesverwaltungsgericht - Beschluss vom 21.02.1992 - 5 B 28/92 - juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2019 - 12 A 1076/17
    - 5 B 28.92 -, juris Rn. 3, m. w. N.
  • VG München, 08.04.2009 - M 15 E 09.1213

    Ausbildungsförderung:

    Dabei wird die Missbrauchsgefahr in den in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen als nicht ins Gewicht fallend angesehen, da sich kaum ein Auszubildender den nicht unbeträchtlichen Belastungen einer erneuten Prüfung und dem Risiko eines endgültigen Scheiterns in der Wiederholungsprüfung aussetzen würde, nur um für relativ kurze Zeit zusätzliche Fördermittel zu erhalten (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. V. 21.02.1992, Az.: 5 B 28/92, sowie BVerwG, Urt. v. 26.07.1984, Az.: 5 C 97/81, beide in juris).
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